Unverhältnismäßige Kosten für die Verwahrung eines Nummernschildes: Urteil des VG Trier

29.05.2024

In einem bemerkenswerten Fall musste ein Autofahrer 2.331 Euro für die Verwahrung seines von der Polizei sichergestellten Kfz-Kennzeichens zahlen. Nach 333 Tagen zu je 7 Euro pro Tag wurde das Nummernschild schließlich vernichtet. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat dieses Vorgehen als unverhältnismäßig eingestuft (Urt. v. 27.07.2022, Az. 8 K 10881/16.TR).

Die Polizei hatte das Nummernschild des Mannes bei einer Verkehrskontrolle konfisziert, da die EU-Kennung abgeklebt und die Stempelplakette fehlte. Die Behörde forderte den Fahrer im Januar 2021 auf, der Verwertung zuzustimmen und informierte über die anfallende Verwahrungsgebühr.

Monate vergingen, ohne dass etwas passierte. Erst im Dezember 2021 wurde der Mann darüber informiert, dass das Kennzeichen nun verwertet werden solle. Für die Verwahrung über die 333 Tage hinweg stellte die Behörde eine Gebühr von 2.331 Euro in Rechnung. Der Autofahrer, der glaubte, das Kennzeichen sei längst verwertet worden, gab an, die Mitteilung im Januar nie erhalten zu haben und klagte gegen das Land Rheinland-Pfalz.

Das VG Trier entschied zugunsten des Klägers und hob den Gebührenbescheid auf. Das Gericht betonte die Pflicht des Landes zur Kostenminderung. Gegenstände von geringem Wert, ohne erkennbares ideelles Interesse, seien in einem angemessenen Zeitraum zu verwerten oder zu vernichten. Ein Kfz-Kennzeichen, das für weniger als zehn Euro erhältlich ist, hätte binnen vierzehn Tagen verwertet oder vernichtet werden müssen, so die Richter. Die Gebühren für 333 Tage Verwahrung seien daher rechtswidrig und unverhältnismäßig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bei Streitigkeiten im Ordnungs- oder Verkehrsrecht ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, um die eigenen Rechte zu wahren und sich gegen unrechtmäßige Forderungen zu wehren.