Kein Niqab am Steuer

05.09.2024

Eine Frau wollte mit Niqab Auto fahren und beantragte dafür eine Ausnahmegenehmigung, doch dieser Antrag wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung, da die Gefahr einer Sichtbehinderung durch den Niqab zu groß sei. Auch das OVG Nordrhein-Westfalen hatte kürzlich eine ähnliche Argumentation verwendet, jedoch zu einem anderen Ergebnis geführt.

Wieder scheiterte eine Muslima vor Gericht mit ihrem Antrag, eine Ausnahmegenehmigung für das Tragen eines Niqab am Steuer zu erhalten. Ein Niqab ist eine Verschleierungsform, die das Gesicht bis auf die Augen bedeckt. Das OVG Rheinland-Pfalz sieht darin ein potenzielles Sicherheitsrisiko für den Straßenverkehr, da der Niqab die Sicht der Fahrerin beeinträchtigen könnte (Beschluss vom 13.08.2024, Az. 7 A 10660/23.OVG).

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt es in § 23 Abs. 4, das Gesicht beim Autofahren so zu verdecken, dass der Fahrer nicht mehr erkennbar ist. Die Muslima hatte beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz eine Ausnahme von dieser Regelung beantragt, da ihre religiöse Überzeugung sie verpflichte, in der Öffentlichkeit einen Niqab zu tragen. Sie argumentierte, dass ein Festhalten an § 23 Abs. 4 StVO ihre Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletze.

Der Antrag wurde jedoch von der zuständigen Verkehrsbehörde abgelehnt. Ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße blieb ebenso erfolglos, und auch die Berufung wurde nicht zugelassen. Das OVG Rheinland-Pfalz wies nun auch den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Zwar erkannte das Gericht einen Eingriff in die Religionsfreiheit, dieser sei jedoch gerechtfertigt. Damit schloss sich das OVG im Wesentlichen der Rechtsauffassung des OVG NRW an, das in einem ähnlichen Fall jedoch die Verkehrsbehörde verpflichtete, den Antrag erneut zu prüfen.